Beratung vor einvernehmlicher Scheidung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG

Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder beraten zu lassen. Es stehen Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund.

 

Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht - etwa durch Vorlage einer Bestätigung - glaubhaft zu machen. Sie erhalten von mir eine Bestätigung für das Gericht.

 

Elternpaare können diese Beratung gemeinsam oder getrennt voneinander in Anspruch nehmen.

 

Einzelberatung 80,- Euro

Elternberatung 120,- Euro